| Selbstverpflichtung und
Spendensiegel |
| Warum
verfügt das Sonnenkinderprojekt über kein Spendensiegel ? |
Was
ist eine Selbstverpflichtung ? |
| Eine
gute Frage, geben Spendensiegel zumindest teilweise Auskunft über die
sachgerechte Verwendung der Spendengelder. Doch die Medaille hat zwei
Seiten, denn der Erwerb eines Spendensiegels kostet Geld, Spendengeld. Bei
den gängigsten Spendensiegel kostet die Ersterteilung 1.000,- Euro und
die jährliche Erneuerung mind. 500,- Euro (+ MwSt). Für einen kleinen
ehrenamtlich tätigen Verein, wie das Sonnenkinderprojekt, eine erhebliche
Summe. Drei bedürftigen Kindern können wir mit dieser Summe ein ganzes
Schuljahr ermöglichen.
Wir möchten nicht falsch
verstanden werden, Spendensiegel sind gut und wichtig für eine
Orientierung bei der Vielzahl gemeinnütziger Vereine. Doch bestand
bislang für das Sonnenkinderprojekt noch nicht die Notwendigkeit, Gelder
dafür zu investieren. |
Alle
Spendensiegel überprüfen die Organisationen anhand ihrer bisherigen
Tätigkeiten und Verlangen eine Selbstverpflichtung für das zukünftige
Handeln. Transparenz und Kontrolle sind dabei wichtige Kriterien. Diese
Selbstverpflichtung mit den unten genannten Punkten geben wir als sozial
handelnder Verein gerne und selbstverständlich ab, entspricht sie doch
unserem Selbstverständnis.
Übrigens, natürlich werden wir wie alle gemeinnützige Vereine durch die
Finanzbehörden überprüft. Auch ein Blick in unsere Satzung zeigt
deutlich die Transparenz und sachgerechte Verwendung der uns anvertrauten
Gelder. |
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| Zweckgerichtete
Mittelverwendung |
Wirksame
Mittelverwendung |
Alle
eingeworbenen Spendenmittel werden nur für die angegebenen
satzungsgemäßen Zwecke und unter Wahrung der einschlägigen
steuerrechtlichen Vorschriften eingesetzt.
(siehe auch --> § 2 der Satzung "Zweck
des Vereins") |
Die Verwendung
von Spendenmitteln erfolgt nach dem Kriterium der größtmöglichen
Wirksamkeit (unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit). |
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| Haushaltsplanung |
Rechnungslegung |
| Zur Sicherung von
langfristig angelegten Hilfsmaßnahmen wird eine Einnahmen- und
Ausgabenplanung erstellt. |
Der
eingetragene Verein "Sonnenkinderprojekt Namibia e.V."
verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. |
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| Mitarbeitervergütung
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Sonstige
Vergütungen
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Ehrenamtlich
Tätige erhalten keine Vergütung; diesen können jedoch die notwendigen
Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausführung ihrer Aufgabe
entstehen
(siehe auch --> § 2 der Satzung "Zweck
des Vereins") |
Von
Provisionen, Prämien oder
vergleichbaren Erfolgsbeteiligungen für die Vermittlung von Spenden,
Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen wird grundsätzlich abgesehen. Für
die Vermittlung von Mitgliedschaften bzw. Fördermitgliedschaften gilt
Entsprechendes. |
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| Spendenwerbung
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Prüfungspflicht |
Die
Spendenwerbung erfolgt stets unter Beachtung folgender Grundsätze:
- Die Zweckbestimmung der Spenden werden öffentlich und
nachvollziehbar dargelegt.
- Die Wort- und Bildwerbung ist wahr, eindeutig und sachlich
gehalten.
- Werbung, die geeignet ist, den Spender in seiner unabhängigen,
sachbezogenen Entscheidung zu behindern, wird unterlassen.
- Darüber hinaus hat die Darstellung von Not und Elend die Würde der
Betroffenen zu wahren.
- Der Name der Organisation wird ausschließlich in Bezug auf die
satzungsgemäßen Zwecke der Organisation eingesetzt. |
Der eingetragene
Verein "Sonnenkinderprojekt Namibia e. V." lässt seine
Rechnungslegung jährlich durch zwei auf der Jahreshauptversammlung
gewählte Kassenprüfer prüfen und bestätigen.
(siehe auch --> § 12 der Satzung
"Mitgliederversammlung") |
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| Kontrolle |
Der gewählte Vereinsvorstand unterwirft sich einer inhaltlichen Kontrolle
durch ein vom Vorstand unabhängiges Aufsichtsorgan, hier die
Mitgliederversammlung.
Die Namen der Mitglieder des Vorstandes werden jeweils im Jahresbericht
veröffentlicht.
Die Arbeit der Kassenprüfer wird durch den Nachweis der Entlastung des
Vorstandes anhand eines entsprechenden Protokollauszugs nachgewiesen.
Dieser wird nach Maßgabe des Vertretungsrechts abgezeichnet.
(siehe auch --> § 12 der Satzung
"Mitgliederversammlung") |
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